Konflikte lösen bei Leistungsproblemen und Kündigung
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Konflikte lösen bei Leistungs-Problemen und Kündigung

Manchmal haben Menschen eine Krankheit.

Oder eine Behinderung.

Dann arbeiten die Menschen vielleicht nicht mehr so gut.

Dann kann es im Unternehmen zu Streit zwischen

  • den betroffenen Menschen mit Einschränkungen
  • den Kollegen
  • Oder den Vorgesetzten

kommen.

Dann brauchen die Menschen Hilfe.

Mit einer guten Beratung lassen sich die Probleme häufig lösen.

Kündigungen können so verhindert werden.

Diese Ansprech-Stellen können zum Beispiel helfen:

  • Die Interessen-Vertretung im Unternehmen (z. B. Schwer-Behinderten-Vertretung, Betriebs-Rat oder Personal-Rat, Inklusions-Beaufragter)
  • Fach-Leute für Arbeits-Medizin
  • Oder das Integrations-Amt

In dem Text finden Sie weitere Ansprech-Stellen.

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Betriebs-Rat

Der Betriebs-Rat vertritt die Interessen aller Beschäftigen in einem Betrieb.

Gleiches Wort: Arbeit-Nehmer-Vertretung

 

Inklusions-Beauftragter

Der Inklusions-Beauftragte berät den Arbeit-Geber.

Der Inklusions-Beauftragte weiß,

was bei der Beschäftigung von Menschen mit einer Schwer-Behinderung

zu beachten ist.

Der Inklusions-Beauftragte ist auch Ansprech-Partner für

  • die schwer-behinderten Beschäftigten
  • die Schwer-Behinderten-Vertretung
  • den Betriebs-Rat
  • Oder den Personal-Rat

 

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen

über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle.
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren. 

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt.
  • Wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann.

 

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

 

Personal-Rat

Der Personal-Rat vertritt die Interessen von den Beschäftigten in einem Amt

Oder in einer Behörde.

Manchmal schwierig, meistens lösbar

In manchen Fällen können Erkrankungen und Behinderungen zu nachlassender Arbeitsleistung führen oder es entwickeln sich Konflikte zwischen betroffenen Mitarbeitenden, Team und Vorgesetzten. Eine gute Beratung hilft, in Krisensituationen oder bei Gesundheitsproblemen zu vermitteln und Lösungsstrategien aufzuzeigen. So können Arbeitsverhältnisse gesichert und Kündigungen vermieden werden. Viele Stellen stehen im Rahmen ihres Beratungsauftrages zur Verfügung.

Betriebliche Interessenvertretungen und das Integrationsteam

Abhängig von Größe und Ausrichtung des Betriebes sind betriebliche Interessenvertretungen vorhanden. Diese können, je nach Einsatz und Erfahrungswissen, zur Durchführung des BEM beraten.

Schwerbehindertenvertretung (SBV)

In Betrieben, in denen nicht nur vorübergehend fünf oder mehr Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt sind, wählen die schwerbehinderten Beschäftigten alle vier Jahre eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter. Zusammen bilden sie die Schwerbehindertenvertretung.

Aufgaben/​Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung:

Die Schwerbehindertenvertretung

  • fördert die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle und vertritt deren Interessen,
  • wacht darüber, dass die auf schwerbehinderte Menschen bezogenen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen,
  • beantragt Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei den zuständigen Stellen,
  • nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirkt gegebenenfalls durch Verhandlung mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf eine Erledigung hin,
  • verhandelt über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung,
  • wirkt bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) mit;
  • unterstützt Beschäftigte bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf Gleichstellung.

Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers

Nach § 181 SGB IX muss jede Arbeitgeberin beziehungsweise jeder Arbeitgeber mindestens eine Inklusionsbeauftrage oder einen Inklusionsbeauftragten bestellen, sobald Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigt sind. Dies gilt auch, wenn bereits eine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen existiert.

Nach Möglichkeit sollen die Inklusionsbeauftragten selbst schwerbehindert sein oder sich im Schwerbehindertenrecht auskennen. Sie arbeiten mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt/​Inklusionsamt zusammen.

Aufgaben/​Tätigkeiten der Inklusionsbeauftragten:

Inklusionsbeauftragte

  • sind Kontaktpersonen auf Arbeitgeberseite für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wie auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder den Personalrat,
  • achten auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und schützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber so vor Pflichtverletzungen,
  • wirken im Konfliktfall auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten hin,
  • vertreten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerbehinderung betreffen,
  • wägen im Falle eines Interessenkonfliktes die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten gegen die des Betriebes ab und beraten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend.

Betriebs- und Personalrat

Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur innerbetrieblichen Interessenvertretung der Belegschaft. Er hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes. Der Betriebsrat kann mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber Abmachungen treffen, sogenannte Betriebsvereinbarungen.

Der Betriebsrat wird alle vier Jahre von der Belegschaft gewählt, wenn mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Betriebsrats findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Aufgaben/​Tätigkeiten des Betriebsrats:

Der Betriebsrat

  • wacht darüber, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingehalten werden,
  • vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber und leitet Anregungen aus der Belegschaft weiter,
  • fördert auch die Teilhabe schwerbehinderter Menschen.

Im öffentlichen Dienst erfüllen die Personalräte vergleichbare Aufgaben.

Integrationsteam

Das Integrationsteam besteht aus dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem oder der Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers. Nach dem Schwerbehindertenrecht unterstützen die Mitglieder des Integrationsteams in den Betrieben und Dienststellen die Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und in der Gesellschaft.

Aufgaben/​Tätigkeiten des Integrationsteams:

Das Integrationsteam
  • sorgt dafür, dass schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal entfalten können,
  • wirkt maßgeblich bei der Erarbeitung und beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit,
  • nimmt eine wichtige Funktion im Rahmen der Prävention und innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wahr,
  • lässt sich bei Bedarf von weiteren Helfern unterstützen, z. B. von Betriebsärzten und -ärztinnen, Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Disability Management,
  • kann auch zusätzliche Hilfe von außen holen, z. B. vom Integrationsamt/​Inklusionsamt, der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.

Disability Managerinnen und Disability Manager

Disability Managerinnen und Disability Manager können Angehörige des Unternehmens sein oder als externe Beratungskräfte angefordert werden.

Aufgaben/​Tätigkeiten des Disability Managements:

Disability Managerinnen und Disability Manager

  • helfen Beschäftigten, nach längerer Krankheit oder einem Unfall möglichst früh wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren,
  • nehmen zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Kontakt mit Versicherungsträgern, Medizinerinnen und Medizinern sowie Vorgesetzten und Betriebsräten auf,
  • kümmern sich auch um mögliche Fördermittel.

Integrationsämter/​Inklusionsämter

Integrationsämter/​Inklusionsämter fördern und sichern die berufliche Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung am allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie sind für Menschen mit Behinderungen, für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie für die betrieblichen Interessenvertretungen und Integrationsteams tätig. In jedem Bundesland gibt es mindestens ein Integrationsamt/​Inklusionsamt.

Die Aufgaben der Integrationsämter/​Inklusionsämter umfassen nach § 185 SGB IX:

  • die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
  • den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
  • Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und das betriebliche Integrationsteam

Integrationsämter/​Inklusionsämter und der besondere Kündigungsschutz

Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes/​Inklusionsamtes eingeholt hat.
Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem bei den Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Die Integrationsämter/​Inklusionsämter und die in ihrem Auftrag arbeitenden Fachdienste beraten Betriebe rund um dieses Thema und führen Seminare und Schulungsveranstaltungen dazu durch.

Beratung und Unterstützung bei Leistungsproblemen und Konflikten

Die Integrationsämter/​Inklusionsämter und die in ihrem Auftrag arbeitenden Fachdienste beraten Betriebe und die betrieblichen Interessenvertretungen, wenn es aufgrund einer Schwerbehinderung zu nachlassenden Leistungen kommt, wenn Konflikte am Arbeitsplatz entstanden sind oder es um psychische und soziale Probleme schwerbehinderter Beschäftigter geht.

Dabei steht die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung für alle Beteiligten und die Sicherung des Arbeitsplatzes im Vordergrund. Integrationsämter/Inklusionsämter helfen Betrieben und Beschäftigten, z. B. durch

  • Beratung und finanzielle Förderung einer behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung
  • Beratung und Förderung rund um Präventionsmaßnahmen und Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • finanzielle Ausgleiche, wenn die/der behinderte Beschäftigte eine personelle Unterstützung braucht oder eine dauerhafte Minderleistung vorliegt

Auch in den Schulungs- und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter/​Inklusionsämter wird zu diesen Themen und zu Fördermöglichkeiten informiert.

Unterstützung bei der Prävention und beim BEM

Durch das Bundesteilhabegesetz werden Integrationsämter/​Inklusionsämter früher als bisher bei der Prävention einbezogen und arbeiten dabei mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusammen. Schwerpunkt der Zusammenarbeit ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement sowie die Inklusionsvereinbarung.

Informationen zu Krankheitsbildern und Behinderungsarten

Mit eigenen Fachdiensten (und in Zusammenarbeit mit den Integrationsfachdiensten) beraten Integrationsämter/​Inklusionsämter Betriebe wie Betroffene zu bestimmten Krankheitsbildern. Auch in den Schulungs- und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter/​Inklusionsämter wird über verschiedene Krankheiten und Behinderungen in Bezug auf die Arbeitswelt informiert.

 

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)

Entsprechend Paragraf 185 SGB IX wurden flächendeckend und trägerunabhängig sogenannte Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) eingerichtet. Der Paragraf ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Je nach Bundesland sind die EAA bei unterschiedlichen Trägern angesiedelt. Für die Einrichtung der Stellen sind die Integrationsämter/Inklusionsämter zuständig. 

Neben den Integrationsfachdiensten sind dabei die Kammern eingebunden und andere Dienstleistungsnetzwerke, die im Auftrag der Integrationsämter/Inklusionsämter gute Kontakte zu Betrieben aufgebaut haben.

Aufgaben der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber:

Die Einheitlichen Ansprechstellen informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Sie haben die Aufgabe,

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu sensibilisieren,
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen zur Verfügung zu stehen und
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat eine Webseite mit Informationen zu den EAA eingerichtet, über die auch nach bereits benannten Stellen gesucht werden kann.

Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste (IFD) unterstützen Menschen mit Behinderungen bei der beruflichen Teilhabe und der Sicherung ihres Arbeitsplatzes. Sie sind auch Anlaufstellen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertrauensleute, Personal- und Betriebsräte.

Durch unterschiedliche Strukturen in den Bundesländern unterscheiden sich die IFD in ihren Arbeitsfeldern, ihren Zuständigkeiten und den Rahmenbedingungen sehr. Manche werden ausschließlich für Menschen mit Schwerbehinderung aktiv.

Angebote der IFD für Beschäftigte und Betriebe sind beispielsweise:

  • individuelle Beratung zu Fragen von Krankheit und Behinderung und deren Auswirkungen am Arbeitsplatz
  • Klärung von Fördermöglichkeiten und Zuschüssen
  • Beratung sowie Unterstützung bei Leistungsproblemen und Konflikten
  • Beratung zur behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • Entwicklung von Strategien zur Konfliktbewältigung im Arbeitsbereich

Zu den Aufgaben der meisten Integrationsfachdienste gehören neben der Berufsbegleitung auch die Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze und die Begleitung von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit Behinderungen beim Übergang von der Schule in den Beruf. Auch Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln möchten, erhalten Unterstützung durch die IFD.

Integrationsfachdienste für Menschen mit Hörbehinderungen und Sehbehinderungen

Einige Integrationsfachdienste sind spezialisiert auf die Vermittlung und Berufsbegleitung von Menschen mit Sehbehinderungen oder Menschen mit Hörbehinderungen. Die Ansprechpersonen sind entsprechend ausgebildet und beherrschen beispielsweise Gebärdensprache.

Integrationsfachdienste handeln im Auftrag der Integrationsämter/Inklusionsämter, Agenturen für Arbeit oder Rehabilitationsträger. Sie können von Betrieben aber direkt kontaktiert werden.

Inklusionsberatung der Kammern

Einige Kammern bieten ihren Mitgliedsunternehmen durch speziell geschulte Fachkräfte eine Inklusionsberatung an, die Betriebe und Beschäftigte bei Fragen zu Behinderung, Ausbildung und zum Arbeitsplatz unterstützt.

Aber auch viele Kammern ohne spezielle Inklusionsberatung informieren über ihre Webseiten und  durch Ansprechpersonen zu verschiedenen Aspekten der Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Dabei liegen die Beratungsschwerpunkte überwiegend in den Bereichen Ausbildungsberatung und Arbeitsrecht, doch zunehmend auch im Bereich Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung.

Zu den Angeboten der Inklusionsberatung können gehören:

  • Informationen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
  • Informationen zur Ausbildung von Menschen mit Behinderungen
  • Beratung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
  • Prävention im Sinne des SGB IX bei Gefährdung des Arbeitsplatzes
  • Informationen über Fördermöglichkeiten bei Neueinstellungen beziehungsweise bestehenden Arbeitsverhältnissen sowie über Kündigungsregelungen
  • Hilfe bei der Suche geeigneter Bewerberinnen und Bewerber
  • Hilfe bei Beantragung der Förderung
  • Hilfe bei der Kontaktaufnahme zu den Fördermittelgebern

Hinsichtlich behinderungsgerechter Arbeitsgestaltung informieren die Kammerberaterinnen und Kammerberater zum Teil selbst, zum Teil stellen sie Kontakte her zu entsprechenden Beratungsstellen bei den Arbeitsagenturen, Integrationsämtern/Inklusionsämtern und Integrationsfachdiensten.

 

Rehaberatung der Renten- und Unfallversicherung

Wenn die Erwerbsfähigkeit wegen einer Erkrankung oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Leistungen zur medizinischen und beruflichen Teilhabe von ihrem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger erhalten. Dies sind zumeist die Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung.

Rehaberatung und Rehamanagement

Rehaberaterinnen und Rehaberater der Rentenversicherung sowie Rehamanagerinnen und Rehamanager der Unfallversicherung helfen insbesondere den Versicherten, die nicht mehr ohne Probleme an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können.

Sie erarbeiten geeignete Wiedereingliederungsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung, begleiten und überwachen das Verfahren bis zur beruflichen Wiedereingliederung. Sie koordinieren die Zusammenarbeit mit allen am Verfahren Beteiligten und bei Bedarf mit anderen Rehabilitationsträgern.

Wenn die Versicherten damit einverstanden sind, können die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers in die Gespräche einbezogen werden.

Vorträge und Informationsveranstaltungen der Rentenversicherung

Die Rehaberaterinnen und Rehaberater der Deutschen Rentenversicherung Bund bieten bundesweit flexibel und am Bedarf orientiert Vorträge und Informationsveranstaltungen zum Thema Rehabilitation und berufliche Wiedereingliederung an.

Ärztinnen und Ärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin

Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Arbeitsmedizin und Betriebsmedizin beraten Betriebe zur betrieblichen Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.

Je nach Größe des Betriebes können Ärztinnen und Ärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin Angestellte des Betriebes sein oder als externe Expertinnen und Experten und überbetriebliche Dienste (Arbeitsmedizinischer Dienst) beauftragt werden.

Zu den Aufgaben der Arbeits- und Betriebsmedizinerinnen und -mediziner gehören zum Beispiel:

  • Beratung zur menschengerechten und ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen
  • Aufdecken von Ursachen für arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingte Erkrankungen, Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle und das Ableiten präventiver Maßnahmen
  • Integration von Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen in den Arbeitsprozess
  • Mitwirkung an der Förderung, dem Erhalt und der Wiederherstellung der individuellen Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe

Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber alle Rehabilitationsträger verpflichtet, Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe zu benennen (§ 12 SGB IX). Diese Verpflichtung betrifft auch Jobcenter, Integrationsämter/​Inklusionsämter und Pflegekassen.

Die Informations- und Beratungsangebote der Ansprechstellen richten sich an Leistungsberechtigte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, an Behörden und andere Rehaträger.

Die Ansprechstellen sollen dabei unterstützen, einen Rehabilitationsbedarf möglichst frühzeitig zu erkennen und darauf hinwirken, dass entsprechende Anträge gestellt werden. Sie erteilen Auskünfte oder verweisen auf Informationsangebote zu folgenden Themen:

  • Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe (z. B. behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung)
  • Schritte zur Inanspruchnahme der Leistungen
  • Persönliches Budget
  • Beratungsangebote, einschließlich des Angebots der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt Adressen der Ansprechstellen zur Verfügung.

Unternehmensberatungen und betriebsnahe Dienstleister

Verschiedene Unternehmensberatungen und betriebsnahe Dienstleister unterstützen Unternehmen und betriebliche Interessenvertretungen rund um rechtliche Fragen, Fördermöglichkeiten und Konfliktlösung bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.

Je nach Ausrichtung und Angebotspalette beraten diese Dienstleiter zu Themen wie

  • Umgang mit leistungsgeminderten Beschäftigten
  • Lösung von innerbetrieblichen Konflikten
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Demografischer Wandel im Betrieb
  • Präventionsmaßnahmen und betriebliche Gesundheit
  • Wiedereingliederung oder betriebliche Umsetzung von Beschäftigten nach längerer Erkrankung oder Rehabilitation

Anwältinnen und Anwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Unter Umständen können oder müssen rechtliche Fragen rund um Beschäftigung und Behinderung von Fachanwältinnen und Fachanwälten geklärt werden, die mit dem Arbeits- und Sozialrecht vertraut sind.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbstständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz.

Sozialrecht

Das Sozialrecht regelt hauptsächlich Auseinandersetzungen zwischen Versicherten und Sozialleistungsträgern. Meistens geht es um finanzielle Ansprüche oder geldwerte Leistungen, die sich aus einer Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ergeben, aber strittig sind.

Themenbereiche, die Anwältinnen und Anwälte im Sozialrecht behandeln, können sein:

  • Arbeitslosigkeit
  • Unfall
  • Pflegebedürftigkeit
  • Krankheit
  • Rente
  • Behinderung

Seminar- und Bildungsanbieter

Verschiedene Seminar- und Bildungsanbieter informieren zu teilhaberelevanten und arbeitsrechtlichen Themen, darunter auch Konfliktmanagement und Kündigungsschutz.

Die Veranstaltungen richten sich unter anderem an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Personalverantwortliche und betriebliche Interessenvertretungen. Zu den Anbietern gehören Bildungswerke, Integrationsämter/​Inklusionsämter und betriebsnahe Dienstleister.