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Wie formuliere ich die Stellenausschreibung?
Zusammenfassung

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Wie schreibe ich die Stellen-Ausschreibung?

Stellen-Ausschreibungen müssen so geschrieben sein,

dass sie Bewerber nicht diskriminieren. 

Diskriminierung ist:

Wenn eine Person schlechter behandelt wird als andere.

Dafür gibt es ein Gesetz: 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Die Abkürzung dafür heißt: AGG

Das AGG schützt vor Diskriminierung im Arbeits-Leben.

 

In dem Gesetz steht:

Es darf keine Benachteiligungen geben:

  • weil eine Person eine Behinderung hat
  • weil eine Person eine bestimmte Religion hat
  • weil eine Person eine bestimmte Haut-Farbe hat
  • weil eine Person ein bestimmtes Alter hat
  • weil eine Person ein bestimmtes Geschlecht hat
  • weil eine Person eine bestimmte sexuelle Identität hat
  • Oder weil eine Person eine bestimmte Welt-Anschauung hat

 

Bewerber sollen sich nicht diskriminiert fühlen.

Sie können sonst bis zu 2 Monaten nach der Bewerbung

Schadens-Ersatz beantragen.

Sie können dann Geld von dem Arbeit-Geber bekommen.

Der erste Schritt zu passenden neuen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist die Stellenanzeige, die den richtigen Personenkreis ansprechen und zur Bewerbung animieren soll. 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung im Arbeitsleben aus Gründen der Behinderung, der Religion, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Identität, der Weltanschauung und des Geschlechts. Zum Anwendungsbereich des Gesetzes gehören neben den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen auch die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz.

Der Stellenausschreibungs-Knigge

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird geraten, Arbeitsplatzausschreibungen ausführlich und strukturiert durchzuführen und die erforderlichen und gewünschten Tätigkeiten und Qualifikationen in der Stellenanzeige stets neutral aufzuführen. Die Benennung von gewünschten Eigenschaften birgt immer das Risiko einer Benachteiligung. Die ob- und subjektiv zu erfüllenden Kriterien sollten ohne Ansehen einer Person formuliert werden. Auf Formulierungen, die das Äußere betreffen, verzichten Betriebe am besten ganz. Denn Bewerberinnen und Bewerber mit sichtbaren Entstellungen oder Verletzungen an Kopf oder Gesicht vermuten bei einer Forderung nach einem „ansprechenden/gepflegten Äußeren“ eventuell eine Benachteiligung. Auch bei der Beschreibung des eigenen Unternehmens sollten keine Formulierungen verwendet werden, die eine Benachteiligung vermuten lassen (z. B. Junges, fittes Team sucht Unterstützung).

Für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gilt zudem das Benachteiligungsverbot des Schwerbehindertenrechts in § 164 SGB IX, der diesen Personenkreis bei der Suche und Begründung eines Arbeitsverhältnisses unter besonderen Schutz stellt.

Schadensersatzansprüche

Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass keine Benachteiligung aufgrund der Behinderungen vorliegt. Dabei genügt es, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Auf ein schuldhaftes Handeln oder eine Benachteiligungsabsicht kommt es dabei nicht an. Die Höhe der Entschädigung ist nicht genau vorgegeben. Sie soll laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz angemessen sein.

Zu den Stellenausschreibungen gehören neben Veröffentlichungen in der Presse und im Internet auch interne Ausschreibungen und Stellenmitteilungen an die Agentur für Arbeit oder an Personalberatungsfirmen. Beauftragen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber Dritte mit der Erstellung einer Stellenausschreibung, können sie dennoch bei einer nicht ordnungsgemäßen Arbeitsplatzausschreibung Konsequenzen treffen, da sie verpflichtet sind, die Ausschreibung sorgfältig zu überprüfen. Bewerbungsaufforderungen, die nur gezielt an eine Person gerichtet sind, werden nicht zur Stellenausschreibung gezählt.

Tipp für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Fehler in einer Ausschreibung, die eine Benachteiligung vermuten lassen, können später nur sehr schwer durch nachgeschobene Gründe getilgt werden. Eine sorgfältige Prüfung der Stellenausschreibung, auch bei Beauftragung Dritter, minimiert das Risko von Schadensersatzzahlungen.