Was gehört ins Ablehnungsschreiben?
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Was gehört in das Ablehnungs-Schreiben?
Arbeit-Geber laden bei schriftlichen Bewerbungen auf eine frei Arbeits-Stelle
häufig nur eine geringe Anzahl von den Bewerbern
zu einem Vorstellungs-Gespräch ein.
Die Arbeit-Geber schicken dann den nicht eingeladenen Bewerbern
ein Ablehnungs-Schreiben zu.
In dem Ablehnungs-Schreiben muss dann
keine Begründung für die Absage stehen.
Es gibt aber eine Ausnahme:
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen auch
- Menschen mit einer Schwer-Behinderung
- Oder Menschen mit einer Gleich-Stellung
einstellen.
Das nennt man Beschäftigungs-Pflicht.
Viele Unternehmen erfüllen die Beschäftiguns-Pflicht nicht.
Wenn diese Unternehmen einen Bewerber mit einer Schwer-Behinderung
Oder mit einer Gleich-Stellung nicht zum Bewerbungs-Gespräch einladen,
dann müssen sie das in dem Ablehnungs-Schreiben begründen.
In dem Schreiben darf auf keinen Fall
die Behinderung der Grund für die Ablehnung sein.
Der Bewerber kann sonst eine Entschädigung verlangen.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Beschäftigungs-Pflicht
Arbeit-Geber müssen Menschen mit Schwer-Behinderung beschäftigen.
Das schwere Wort dafür heißt:
Beschäftigungs-Pflicht.
Zum Beispiel:
In einer Firma mit 20 Arbeits-Plätzen
muss mindestens ein Mensch mit Schwer-Behinderung beschäftigt sein.
In einer Firma mit 40 Arbeits-Plätzen
müssen 2 Menschen mit Schwer-Behinderung beschäftigt sein.
Einer von 20 Mitarbeitern muss ein Mensch mit Schwer-Behinderung sein:
- in Firmen
- in Behörden
Diese Regelung gilt auch für:
Menschen mit einer Gleich-Stellung.
Firmen, die keine oder zu wenige Menschen mit einer Schwer-Behinderung
Oder einer Gleich-Stellung beschäftigen,
müssen Ausgleichs-Abgabe zahlen.
Gleich-Stellung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung
haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.
Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40
finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.
Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.
In dem Antrag steht:
Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.
Das bedeutet:
Sie können die gleichen Hilfen bekommen
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Nicht jedes Bewerbungsgespräch kommt zustande. Aus diversen Gründen kann eine Zusammenarbeit nicht erfolgen. Für die Formulierung eines Ablehnungsschreibens gibt es keine allgemein gültigen Richtlinien. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Es gibt jedoch eine Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX. Demnach müssen private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Betriebe, welche die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, sind nach § 164 Absatz 1 SGB IX dazu verpflichtet, die Ablehnung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen im Ablehnungsschreiben auch zu begründen. Diese Begründungspflicht gilt für alle Betriebe unabhängig davon, ob sie eine Schwerbehindertenvertretung (oder Personalvertretung) haben.
Begründungspflicht und Entschädigungsansprüche
Durch die Begründungspflicht soll das Einstellungsverfahren für abgelehnte schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber transparent und überprüfbar werden. Um eventuellen Schadensersatzansprüchen von abgelehnten Bewerberinnen oder Bewerbern wegen Benachteiligung vorzubeugen, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gründe im Ablehnungsschreiben kurz und präzise formulieren. In keinem Fall sollte die Absage den Schluss zulassen, dass etwa die Behinderung ein Grund für die Ablehnung ist. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber, die eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung im Auswahlverfahren vermuten, können Entschädigungsansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung.
Eine nachträglich eingereichte Begründung wird bei einer gerichtlichen Überprüfung des Einstellungsverfahrens in der Regel nicht anerkannt. Es sei denn, dem Unternehmen waren zum Zeitpunkt der Ablehnung wichtige Informationen nicht bekannt, wie zum Beispiel das Vorliegen einer Schwerbehinderung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Sollten Indizien vorgetragen werden, die eine Benachteiligung aufgrund der Behinderungen vermuten lassen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Gegenteil beweisen. So kann es bereits von Nachteil sein, wenn beispielsweise die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß am Bewerbungsverfahren beteiligt wurde oder die Arbeitsagentur nicht in die Suche nach einem arbeitslosen oder arbeitsuchend gemeldeten Menschen mit Schwerbehinderung einbezogen wurde. Auch die fehlende Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX sowie die Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsquote nach § 154 Absatz 1 SGB IX können als Indiz für eine Diskriminierung wegen einer Behinderung gelten.
Tipp für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Alle Unterlagen sollten bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden. Im Streitfall können Unternehmen somit leichter beweisen, dass das Bewerbungsverfahren benachteiligungsfrei durchgeführt wurde.