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Bewerbungsverfahren

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Bewerbungs-Verfahren

Die Arbeit-Geber wollen viele Infos über ihre Bewerber erfahren.

Aber kein Mensch muss dem Arbeit-Geber bei einer Bewerbung

Oder im Vorstellungs-Gespräch von seiner Behinderung erzählen.

Der Arbeit-Geber darf im Vorstellungs-Gespräch auch nicht fragen,

ob der Bewerber eine Behinderung hat.

 

Es gibt eine Ausnahme:

Wenn bestimmte körperliche

Oder geistige Fähigkeiten für die Tätigkeit erforderlich sind.

Dann darf der Arbeit-Geber fragen,

ob der Bewerber Beeinträchtigungen hat.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten müssen im Bewerbungsprozess einige Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden. Denn Verstöße können Schadensersatzansprüche auslösen, zum Beispiel wenn sich eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund einer Schwerbehinderung benachteiligt fühlt.

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Der Bewerbungs-Knigge

Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung an den konkreten Arbeitsplatz ist.

Pflichten von privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bewerbungsverfahren

  • Gemeinsam mit der Personal- und Schwerbehindertenvertretung müssen Unternehmen prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt werden können.
  • Freie Stellen müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden, damit diese geeignete arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete Menschen mit Schwerbehinderung vorschlagen kann. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, frühzeitig Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (8 AZR 123/24) umfasst diese frühzeitige Verbindung auch die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit. Dazu müssen die für eine Vermittlung erforderlichen Angaben zur offenen Stelle übermittelt werden, damit Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden können: Zum Urteil auf REHADAT-Recht
  • Sobald die Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen vorliegt, muss die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet werden.
  • Öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, die sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nur wenn eine fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist eine Einladung entbehrlich (§ 165 SGB IX).

Erfahren Sie auf den folgenden Seiten, was es im Bewerbungsprozess außerdem zu beachten gilt.

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Wer hat diesen Artikel geschrieben?

Eva Eisch
REHADAT-Wissen, Pressearbeit und Social Media
0221 4981-803
eisch@iwkoeln.de
Eva Eisch

Foto von Eva Eisch