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Angaben zum Urteil
Bewerbungsverfahrensanspruch - Auswahlentscheidung - Hochschule - Kanzler - Wahl
Gericht:
VG Gelsenkirchen 12. Kammer
Aktenzeichen:
12 L 3026/17
Urteil vom:
19.03.2018
Grundlage:
GG Art. 33 Abs. 2 / HG § 18 Abs. 3 / SGB IX § 82 Satz 1 / SGB IX § 165 Satz 1 / SGB IX § 82 Satz 3 / SGB IX § 165 Satz 3 / SGB IX § 73 / SGB IX § 156
Leitsätze:
1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung des Konkurrenten ist bei der Besetzung des Amtes des Kanzlers einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht (auch) gegen die jeweilige Hochschule zu richten.
2. Zwar entzieht sich der eigentliche - das Amt des Kanzlers betreffende - Wahlakt durch die Hochschulwahlversammlung einer gerichtlichen Kontrolle und bedarf daher auch keiner Begründung. Die zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hergeleiteten prozeduralen Pflichten sind aber von der Findungskommission zu beachten, wenn sie eine Vorauswahl in der Weise trifft, dass sie einzelne Bewerber der Hochschulwahlversammlung erst gar nicht zur Wahl vorschlägt.
3. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines unzureichenden Erkenntnisfundaments der Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, wenn diesen im Vorfeld der Wahl eine - auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende - Möglichkeit zur Verfügung steht, die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber und die Protokolle der Findungskommission einschließlich weiterer Unterlagen zum Auswahlverfahren einzusehen, und der Vorsitzende der Findungskommission im Rahmen der Sitzung der Hochschulwahlversammlung über den Gang des Auswahlverfahrens sowie die Entscheidung der Findungskommission berichtet.
4. Die Frage, wann ein Arbeitsplatz im Sinne des § 82 Sätze 1 und 2 SGB IX a. F. (nunmehr: § 165 Sätze 1 und 3 SGB IX) vorliegt, ist auf der Grundlage des § 73 SGB IX a. F. (nunmehr: § 156 SGB IX) zu beantworten.
2. Zwar entzieht sich der eigentliche - das Amt des Kanzlers betreffende - Wahlakt durch die Hochschulwahlversammlung einer gerichtlichen Kontrolle und bedarf daher auch keiner Begründung. Die zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hergeleiteten prozeduralen Pflichten sind aber von der Findungskommission zu beachten, wenn sie eine Vorauswahl in der Weise trifft, dass sie einzelne Bewerber der Hochschulwahlversammlung erst gar nicht zur Wahl vorschlägt.
3. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines unzureichenden Erkenntnisfundaments der Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, wenn diesen im Vorfeld der Wahl eine - auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende - Möglichkeit zur Verfügung steht, die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber und die Protokolle der Findungskommission einschließlich weiterer Unterlagen zum Auswahlverfahren einzusehen, und der Vorsitzende der Findungskommission im Rahmen der Sitzung der Hochschulwahlversammlung über den Gang des Auswahlverfahrens sowie die Entscheidung der Findungskommission berichtet.
4. Die Frage, wann ein Arbeitsplatz im Sinne des § 82 Sätze 1 und 2 SGB IX a. F. (nunmehr: § 165 Sätze 1 und 3 SGB IX) vorliegt, ist auf der Grundlage des § 73 SGB IX a. F. (nunmehr: § 156 SGB IX) zu beantworten.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2018 - 6 B 444/18
Quelle:
Referenznummer:
R/R9024
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Auswahlverfahren /
- Beschwerde /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierung /
- Einladung /
- Einladungspflicht /
- einstweiliger Rechtsschutz /
- Konkurrenz /
- öffentlicher Dienst /
- Stellenbesetzung /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit /
- Wahl
Informationsstand: 27.02.2020