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Angaben zum Urteil
Ausschreibung - Diskriminierung - Schwerbehinderung - öffentlicher Arbeitgeber - Vorstellungsgespräch - Nichteinladung - gestuftes Einstellungsverfahren - externe Bewerber - interne Bewerber - Indizwirkung - Widerlegung - Abbruch des Verfahrens
Gericht:
LAG Schleswig-Holstein 1. Kammer
Aktenzeichen:
1 Sa 26 öD/18
Urteil vom:
18.12.2018
Grundlage:
AGG § 1 / AGG § 7 Abs. 1 / AGG § 15 Abs. 1, 2 / AGG § 22
Leitsatz:
1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).
2. Bewirbt sich bei einem gestuften Ausschreibungsverfahren ein schwerbehinderter Mensch als externer Bewerber auf eine Ausschreibung und können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gemäß § 165 S. 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.
3. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch ist daher auch nicht als Indiz für eine Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber geeignet.
4. Die mangelnde Transparenz der Entscheidung, eine Stelle vorrangig an interne Bewerber zu vergeben, begründet ebenfalls kein Indiz für eine Diskriminierung.
2. Bewirbt sich bei einem gestuften Ausschreibungsverfahren ein schwerbehinderter Mensch als externer Bewerber auf eine Ausschreibung und können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gemäß § 165 S. 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.
3. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch ist daher auch nicht als Indiz für eine Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber geeignet.
4. Die mangelnde Transparenz der Entscheidung, eine Stelle vorrangig an interne Bewerber zu vergeben, begründet ebenfalls kein Indiz für eine Diskriminierung.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Lübeck, Urteil vom 19.12.2017 - 3 Ca 2041 b/17
Quelle:
Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Referenznummer:
R/R8196
Weitere Informationen
Themen:
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Arbeitgeberpflicht /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Auswahlentscheidung /
- Benachteiligungsschutz /
- Bewerberauswahl /
- Bewerbung /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierung /
- Diskriminierung /
- Einladung /
- Einladungspflicht /
- Indizwirkung /
- interne Stellenausschreibung /
- öffentlicher Dienst /
- Stellenausschreibung /
- Stellenbesetzung /
- Urteil
Informationsstand: 03.05.2019