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Angaben zum Urteil
Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers - Eignungstests - Abgrenzung zwischen Anforderungsprofil und Auswahlverfahren
Gericht:
LAG Schleswig-Holstein 3. Kammer
Aktenzeichen:
3 Sa 36/15
Urteil vom:
09.09.2015
Grundlage:
SGB IX § 82 S. 2 u. 3 / AGG § 15 / AGG § 22
Leitsatz:
Eignungstests sind regelmäßig Bestandteil des Auswahlverfahrens. Einstellungsbewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, werden vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt, wenn sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, weil sie einen Eignungstest nicht bestanden haben.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Flensburg Urteil vom 04.12.2014 - 2 Ca 624/14
Quelle:
Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Hinweis:
Einen Fachbeitrag zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Dis...
Referenznummer:
R/R6855
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Anforderungsprofil /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Auswahlverfahren /
- Bewerberauswahl /
- Bewerbung /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierung /
- Diskriminierungsvermutung /
- Eignungstest /
- Entschädigungsanspruch /
- öffentlicher Dienst /
- Stellenbesetzung /
- Urteil
Informationsstand: 04.01.2016