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Angaben zum Urteil
Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei Einstellung - Vertragsanfechtung wegen unzutreffender Beantwortung/Verschweigen durch den Bewerber
Gericht:
ArbG Berlin
Aktenzeichen:
8 Ca 12611/08 / 8 Ca 15665/08
Urteil vom:
07.10.2008
Grundlage:
SGB IX § 81 Abs. 2 / AGG § 7 / AGG § 8
Nicht-amtliche Leitsätze:
Die tätigkeitsunabhängige generelle Frage eines Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft eines Stellenbewerbers ist gem. § 81 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem AGG nicht zulässig.
Eine falsche Antwort auf eine solche Frage berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung und Kündigung des mit diesem Bewerber abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
Eine falsche Antwort auf eine solche Frage berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung und Kündigung des mit diesem Bewerber abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Behindertenrecht 04/2009
Referenznummer:
R/R5064
Weitere Informationen
Themen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) /
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Behinderung und Arbeit /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Kündigung /
- Mitteilung Schwerbehinderteneigenschaft /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung
Schlagworte:
- Anfechtung /
- Anfechtungsrecht /
- Arbeitgeber /
- Arbeitnehmerpflicht /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arglistige Täuschung /
- Auskunftspflicht /
- Bewerbung /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierungsverbot /
- Einstellung /
- Falschbeantwortung /
- Fragerecht /
- Informationspflicht /
- Kenntnisstand /
- Kündigung /
- Offenbarungspflicht /
- Persönlichkeitsrecht /
- Schwerbehinderteneigenschaft /
- Stellenbesetzung /
- Urteil /
- Vertragsanfechtung
Informationsstand: 01.07.2009