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Angaben zum Urteil
Erfolglose Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts - Personalauswahl für eine Beförderungsplanstelle - Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Leistungsbeurteilung
Gericht:
OVG NRW 6. Senat
Aktenzeichen:
6 B 922/10
Urteil vom:
02.09.2010
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2010 - 2 L 576/10
Quelle:
Referenznummer:
R/R4652
Weitere Informationen
Themen:
- Beförderung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Dienstliche Beurteilung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Auswahl /
- Beamter /
- Beförderung /
- behinderungsgerechte Arbeitszeitgestaltung /
- Beurteilungskriterium /
- Bewerbungsverfahren /
- Dienstliche Beurteilung /
- Diskriminierung /
- Laufbahnwechsel /
- Leistungsbeurteilung /
- öffentlicher Dienst /
- Polizei /
- Schwerbehinderung /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 26.11.2010