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Angaben zum Urteil
Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Leiharbeitskraft - Prüfpflicht des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX
Gericht:
LAG Düsseldorf 15. Kammer
Aktenzeichen:
15 TaBV 114/08
Urteil vom:
30.10.2008
Grundlage:
BetrVG § 99 / SGB IX § 81 Abs. 1 / AÜG § 14 Abs. 3 S. 1 / AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 / GG Art. 9 Abs. 3 / BetrVG § 75 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch ein konzerneigenes oder unternehmenszugehöriges Zeitarbeitsunternehmen verstößt auch in den Fällen der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, so dass darauf ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gestützt werden kann.
2. Der Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen stehen weder Art. 9 Abs. 3 GG noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG entgegen.
3. Auch dann, wenn der die Einstellung einer Leiharbeitskraft beabsichtigende Arbeitgeber den ihm obliegenden Prüf- und Konsultationspflichten nach § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, berechtigt dies den Betriebsrat nicht, seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitskraft nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern (im Anschluss an BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07-).
4. Auch eine unzureichende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (im Anschluss an BAG vom 10. November 1992 - 1 ABR 21/92-) .
2. Der Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen stehen weder Art. 9 Abs. 3 GG noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG entgegen.
3. Auch dann, wenn der die Einstellung einer Leiharbeitskraft beabsichtigende Arbeitgeber den ihm obliegenden Prüf- und Konsultationspflichten nach § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, berechtigt dies den Betriebsrat nicht, seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitskraft nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern (im Anschluss an BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07-).
4. Auch eine unzureichende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (im Anschluss an BAG vom 10. November 1992 - 1 ABR 21/92-) .
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Mönchengladbach Urteil vom 20.02.2008 - 2 BV 2/08
Quelle:
Referenznummer:
R/R4167
Weitere Informationen
Themen:
- Anhörung / Beteiligungspflicht / Mitwirkungsrecht /
- Beteiligung an Bewerbungsverfahren /
- Betriebsrat /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Pflichten nach SGB IX § 81 Abs. 1 /
- Schwerbehindertenvertretung
Schlagworte:
- Arbeitgeberpflicht /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Beteiligung /
- Beteiligungspflicht /
- Betriebsrat /
- Bewerbung /
- Bewerbungsverfahren /
- Einstellungszustimmung /
- Leiharbeit /
- Leiharbeitnehmer /
- Mitbestimmungsrecht /
- Neueinstellung /
- Prüfpflicht /
- Schwerbehindertenvertretung /
- Stellenbesetzung /
- Urteil /
- Zustimmungsersetzung /
- Zustimmungsverfahren /
- Zustimmungsverweigerung
Informationsstand: 07.04.2009