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Angaben zum Urteil
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
8 AZR 679/09
Urteil vom:
07.04.2011
Grundlage:
AGG § 1 / AGG § 3 / AGG § 6 / AGG § 7 / AGG § 15 / AGG § 22 / GG Art. 33 Abs. 2 / SGB IX § 82
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
1. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers, der sich auf eine unzulässige Diskriminierung beruft, ist, dass er sich mit dem eingestellten Bewerber in einer vergleichbaren Situation befunden hatte. Dies ist nur dann der Fall, wenn er für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet war.
2. Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderte Qualifikation des Stelleninhabers frei entscheiden. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung aufgrund der Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten.
3. Der öffentliche Arbeitgeber, der bei Stellenbesetzungen Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten hat, ist verpflichtet, für die zu besetzende Stellung ein Anforderungsprofil zu erstellen. Im Rahmen der sog. 'Bestenauslese' darf er als Einstellungsvoraussetzung sachgerechte Mindestnoten in bestimmten Ausbildungsgängen verlangen.
2. Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderte Qualifikation des Stelleninhabers frei entscheiden. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung aufgrund der Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten.
3. Der öffentliche Arbeitgeber, der bei Stellenbesetzungen Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten hat, ist verpflichtet, für die zu besetzende Stellung ein Anforderungsprofil zu erstellen. Im Rahmen der sog. 'Bestenauslese' darf er als Einstellungsvoraussetzung sachgerechte Mindestnoten in bestimmten Ausbildungsgängen verlangen.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
LAG Saarland Urteil vom 3.12.2008 - 1 Sa 71/08
Quelle:
Referenznummer:
R/R3544
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Ablehnungsgrund /
- Absage /
- Anforderungsprofil /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arbeitssuche /
- Auswahl /
- BAG /
- berufliche Integration /
- Bestenauslese /
- Bewerbung /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierung /
- Diskriminierungsverbot /
- Eignung /
- Entschädigung /
- Entschädigungsanspruch /
- fachliche Eignung /
- Gleichstellung /
- öffentlicher Dienst /
- Schadensersatz /
- Stellenbesetzung /
- Urteil
Informationsstand: 12.07.2011