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Angaben zum Urteil
Kein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren
Gericht:
VGH Baden-Württemberg 9. Senat
Aktenzeichen:
9 S 3330/08
Urteil vom:
04.08.2009
Leitsätze:
1. Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils müssen verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein.
2. Die Frage ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, wird in einem eigenständigen und selbständig rechtsschutzfähigen Verfahren geklärt. Die Behauptung einer tatsächlich besseren Eignung kann im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Die Frage ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, wird in einem eigenständigen und selbständig rechtsschutzfähigen Verfahren geklärt. Die Behauptung einer tatsächlich besseren Eignung kann im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VerwG Stuttgart Urteil vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07
Quelle:
Justizportal des Landes Baden-Württemberg
Referenznummer:
R/R3226
Weitere Informationen
Themen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) /
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Anforderungsprofil /
- Auswahl /
- Bestenauslese /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierung /
- Diskriminierungsverbot /
- Eignung /
- Einladung /
- Einladungspflicht /
- Entschädigung /
- Entschädigungsanspruch /
- Neueinstellung /
- öffentlicher Dienst /
- Stellenbesetzung /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 08.12.2009