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Angaben zum Urteil
Anfechtung eines Arbeitsvertrages mit rückwirkender Kraft
Gericht:
LAG Mainz 11. Kammer
Aktenzeichen:
11 Sa 132/97
Urteil vom:
30.10.1997
Grundlage:
BGB § 123 / BGB § 142 Abs 1
Leitsatz:
1. Die wirksame Anfechtung des Arbeitgebers wegen arglistiger Täuschung wirkt zurück, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht hat (Abweichung von den Entscheidungen des BAG vom 16.09. 1982 - 2 AZR 228/80 - und vom 20.02. 1986 - 2 AZR 244/85 - AP Nr 24 und 31 zu § 123 BGB). Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, ergeben sich keine Rückabwicklungsprobleme, wenn die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Arbeitseinstellung zurückwirkt.
Orientierungssatz:
1. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 754/97.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Mainz 02.01.1997 - 5 Ca 2056/96
BAG 2 AZR 754/97 T 1998-12-03
Quelle:
Referenznummer:
KARE505060336
Weitere Informationen
Themen:
- Auflösende Bedingungen /
- Beschäftigungsverhältnis / Arbeitsplatz /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung
Schlagworte:
- Anfechtung /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arbeitsleistung /
- Arbeitsunfähigkeit /
- Arbeitsvertrag /
- Arglistige Täuschung /
- auflösende Bedingung /
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses /
- Bewerbung /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Falschbeantwortung /
- Krankheit /
- Leistungsfähigkeit /
- Leistungsminderung /
- Lohnfortzahlung /
- Neueinstellung /
- Nichtigkeit /
- Rückwirkung /
- Schwerbehinderteneigenschaft /
- Schwerbehinderung /
- Stellenbesetzung /
- Urteil /
- Vertragsanfechtung /
- Wahrheitspflicht
Informationsstand: 05.10.1998