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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.
Erster Teil: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 5: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SGB 9 § 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
Stand:
17.07.2017
Geltungszeit:
Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 54
Referenznummer:
R/RSGB9038
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Begutachtung /
- Behinderteneinrichtung /
- Behinderung /
- berufliche Integration /
- berufliche Rehabilitation /
- Beteiligung /
- Beteiligungspflicht /
- Bundesagentur für Arbeit /
- Gesetz /
- Klinikaufenthalt /
- Leistung /
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /
- Leistungsart /
- Leistungsumfang /
- medizinische Rehabilitation /
- Rehabilitation /
- SGB IX-aF /
- Stellungnahme /
- Teilhabe