Im Vergleich zu den Regelausbildungen können in Ausbildungen zum Fachpraktiker und zur Fachpraktikerin oder zum Werker beziehungsweise zur Werkerin beispielsweise fachpraktische Inhalte stärker gewichtet sein, während die Fachtheorie reduziert wird. Welche Anteile stärker oder schwächer gewichtet werden, hängt von der Art der Behinderung beziehungsweise der Einschränkung der oder des Auszubildenden ab. Die Ausbildungszeit kann gegebenenfalls auf zwei Jahre reduziert werden.
Wenn der Leistungsstand und die Behinderung es während der Ausbildung erlauben, kann die Ausbildung auch nach der regulären Ausbildungsordnung fortgesetzt werden.
Ausbildungsvoraussetzung für den Betrieb
Die Voraussetzung für die Ausbildung zum Fachpraktiker oder Werker/in in einem Beruf im Ausbildungsbetrieb ist, dass die zuständige Ausbilderin oder der zuständige Ausbilder eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZA) besitzt. Diese Zusatzqualifikation muss im Rahmen einer ca. 320 Stunden dauernden kostenpflichtigen Weiterbildung erworben werden. Da ReZA keine Prüfungsordnung beinhaltet, liegt es prinzipiell in der Kompetenz der Kammern, ob und auf welcher Grundlage ReZA anerkannt wird. Ausbildungen können beispielsweise auch von externen, qualifizierten Personen mit ReZA-Nachweis begleitet werden. Auch Betriebe, die die Ausbildung in Kooperation mit beruflichen Bildungseinrichtungen durchführen, müssen keinen Nachweis erbringen.
Zugang und Beantragung
Eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für Menschen mit Behinderung muss bei der zuständigen Kammer (Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder Industrie- und Handelskammer) durch den Jugendlichen oder die gesetzliche Vertreterin, den gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Der Ausbildungsplatz muss zu diesem Zeitpunkt sicher sein.
Zunächst wird geprüft, ob mit entsprechenden Maßnahmen eine Regelausbildung möglich ist. Erst wenn deutlich wird, dass Art und Schwere der Behinderung entsprechende Ausbildungsregelungen erfordern, kann eine Ausbildung zum Fachpraktiker beziehungsweise zur Fachpraktikerin oder zum Werker beziehungsweise zur Werkerin starten. Die Eignungsuntersuchung wird von der Agentur für Arbeit durchgeführt. Bei der Untersuchung werden Gutachten der Fachdienste der Agentur für Arbeit und Stellungnahmen der Schule berücksichtigt.
Ansprechstelle in der Agentur für Arbeit ist dabei die Berufsberatung für Menschen mit Behinderung beziehungsweise das Reha-Team. Außerdem stehen Integrationsfachdienste bei Fragen beratend und unterstützend zur Seite.