14.05.2025 | Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen an Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung teilnehmen
BAG stärkt Wahlrecht schwerbehinderter Werkstattbeschäftigter

Am 23. Oktober 2024 hat das Bundesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in Werkstätten getroffen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob schwerbehinderte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) das aktive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) besitzen. Ein Arbeitgeber hatte argumentiert, dass diese Beschäftigten nicht als Teil des Betriebs im Sinne des § 177 SGB IX gelten und daher kein Wahlrecht zur SBV hätten. Zudem verwies er darauf, dass die Interessen dieser Beschäftigten bereits durch den Werkstattrat vertreten würden.
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2023 (16 TaBV 72/23). Es stellte klar, dass schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sehr wohl das aktive Wahlrecht zur SBV besitzen. Die Tatsache, dass sie bereits durch den Werkstattrat vertreten werden, schließt ein zusätzliches Wahlrecht zur SBV nicht aus.
Diese Entscheidung stärkt die Teilhaberechte schwerbehinderter Menschen in Werkstätten und betont ihre Einbindung in betriebliche Mitwirkungsprozesse.
Hier gehts zum Urteil: 7 ABR 36/23
Weitere Informationen rund um das Thema Werkstätten finden Sie hier: REHADAT-WfbM
(Tr)