Im Sinne des Gesetzes gelten Menschen als behindert, wenn ihre Teilhabe am alltäglichen Leben über längere Zeit durch ein Gesundheitsproblem im Zusammenspiel mit ungünstigen Umweltbedingungen erschwert ist. Einfach gesagt, steht „Behinderung“ für „Teilhabebeeinträchtigung“.
„Von Behinderung bedroht“ sind demzufolge Menschen mit länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Unfallfolgen oder chronischen Erkrankungen, die ihre berufliche Teilhabe gefährden (messbar zum Beispiel an einer hohen Anzahl krankheitsbedingter Fehlzeiten).
Mit dem Status „von Behinderung bedroht“ haben Menschen mit Beeinträchtigungen keine amtlich anerkannte Behinderung und somit kein Recht auf GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.
Dennoch können sie Ansprüche auf sozialrechtliche Leistungen und Hilfen zur Prävention und/oder Rehabilitation geltend machen. Beispielsweise im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder einer Stufenweisen Wiedereingliederung.
Diese Ansprüche ergeben sich aus Teil 1 des SGB IX:
SGB IX Teil 1 (§§ 1-89) fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen. Dieser Teil umfasst die „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“.
Ziel aller Leistungen ist es, die Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten (das heißt, die krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden).