Mehrere Betriebe derselben Arbeitgeberin oder desselben Arbeitgebers, in denen jeweils weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nicht weit voneinander getrennt sind. Über die Zusammenfassung mehrerer Betriebe müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Integrationsamt einigen.
In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Personen sind die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren müssen sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Die Schwerbehindertenvertretung muss laut § 177 Absatz 3 SGB IX nicht selbst aus schwerbehinderten Mitgliedern bestehen.
Auch ein Mitglied des Betriebsrats kann für die Schwerbehindertenvertretung kandidieren. Der Betriebsrat hat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Ist in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen.