Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn
- Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
- die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder
- mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Jede Versetzung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.