Der Begriff der Telearbeit wurde mit Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im November 2016 erstmals gesetzlich definiert (§ 2 Absatz 7 ArbStättV):
"Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist."
Demnach handelt es sich bei der Telearbeit um von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Arbeitszeit und Dauer der Telearbeit werden gemeinsam festgelegt und in einer Vereinbarung festgehalten. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber stellt die Ausstattung mit Mobiliar, Technik und den nötigen Kommunikationseinrichtungen zur Verfügung.