Jugendliche unter 18 dürfen in der Regel keine Nachtarbeit machen, das heißt nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Schichtarbeit stellt diesbezüglich eine Ausnahme dar, denn in vielen Berufen wie beispielsweise in der Gastronomie, Alten- und Krankenpflege oder im Sicherheitsdienst wird in Schichtarbeit gearbeitet.
Auszubildende unter 18 Jahren dürfen in einem Schichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden, stehen dabei aber unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, wann, wie lange und unter welchen Bedingungen Jugendliche arbeiten dürfen.
So müssen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen, und die Jugendlichen dürfen am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr in der Berufsschule Unterricht haben. Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten.