Der Personalrat wacht darüber, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden. Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats zählt ausdrücklich auch, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, das heißt ihre berufliche Inklusion und berufliche Entwicklung zu fördern sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung bei der Dienststelle zu beantragen (vgl. § 68 Absatz 1 Nummern 4-5 BPersVG).
Insbesondere achten Personalräte darauf, dass die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. Dienstherrinnen und Dienstherren gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten tatsächlich erfüllt werden (§ 176 SGB IX), als da wären