Als Mobilitätshilfen werden vermittlungsunterstützende Leistungen bezeichnet, die Personen mit Einstellungshemmnissen gewährt werden können, damit diesen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung möglich ist. Auf die Gewährung von Mobilitätshilfen besteht allerdings kein Rechtsanspruch – ihre Gewährung liegt im Einzelfall im Ermessen des zuständigen Rehabilitationsträgers (Ermessensleistung).
Anspruch auf Mobilitätshilfen haben insbesondere arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende bzw. Ausbildungssuchende sowie behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Rahmen der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX.
Ein Antrag auf Mobilitätshilfen sollte immer vor der Aufnahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses beim zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Die Gewährung von Mobilitätshilfen ist in der Regel zeitlich befristet.