Die Aufgaben und Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind im Arbeitsvertrag festgelegt. Daran lässt sich die Leistung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin messen. Die Arbeitsleistung wird mit den Leistungen der Kolleginnen und Kollegen verglichen. Um eine erhebliche Minderleistung handelt es sich dann, wenn ein schwerbehinderter Mensch für längere Zeit deutlich – das heißt mindestens 30 Prozent – weniger leisten kann.
In diesem Fall kann das Integrations- bzw. Inklusionsamt einen Beschäftigungssicherungszuschuss (früher: Minderleistungsausgleich) an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlen.