Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer können unter Vorlage eines ärztlichen Attests von der Prüfung zurücktreten. Die krankheitsbedingte Verhinderung wird nicht als Prüfungsversuch gezählt. Während der Prüfung können Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Prüfung abbrechen, wenn sie dem Prüfungsausschuss die Erkrankung melden und unverzüglich ein ärztliches Attest nachreichen.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vor Abbruch der Prüfung bereits ganze Prüfungsteile abgeschlossen, können diese anerkannt werden. Die begonnenen und nicht zu Ende gebrachten Teile können beim nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden. Dies ist in der entsprechenden Prüfungsordnung geregelt.