Erste/r Ansprechpartner/in ist immer eine Ärztin oder ein Arzt. Ist die Ärztin oder der Arzt davon überzeugt, dass die Rehabilitation notwendig ist, stellt sie oder er eine ärztliche Verordnung aus. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Genehmigung der Rehabilitationsmaßnahme gestellt. Bevor die Krankenkasse hierüber entscheidet, lässt sie in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob die Reha-Maßnahme tatsächlich aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Grundsätzlich kann gegen den Bescheid der Krankenkasse innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Rehabilitationsträger dem Widerspruch nicht entsprechen, bleibt als letztes Mittel eine Klage beim Sozialgericht.