Integrationsfachdienste sind bundesweit eingerichtet, so dass in jedem Bezirk der Bundesagentur für Arbeit mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist. Durch eine entsprechende Formulierung im SGB IX (§ 185 Absatz 2 Nummer 4) ist gewährleistet, dass in Regionen, in denen dies für notwendig gehalten wird, auch vorhandene psychosoziale Dienste freier Träger, die nur von den Integrationsämtern beauftragt sind, weiter bestehen können. Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung der Integrationsfachdienste sind in § 185 und 192 ff. SGB IX und in der §§ 27a und 28 SchwbAV geregelt.