Maßgebend für Inklusionsbetriebe ist, dass sie u. a. auch schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die von ihrer Behinderung besonders betroffen sind. Inklusionsbetriebe sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarkt, fungieren jedoch gleichzeitig als Brücke zwischen den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Unternehmen dürfen sich zukünftig erst "Inklusionsbetrieb" nennen, wenn sie mindestens 30 % (zuvor 25 %) und in der Regel höchstens 50 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine weitere Änderung ist, dass nun auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, in Inklusionsbetrieben beschäftigt werden können.