Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründung muss der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden mittels einer Stellungnahme von fachkundiger Stelle. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.