Geringfügig Beschäftigte können freiweillig einen kleinen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen. (Dies entfällt, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bereits Rentnerinnen bzw. Rentner sind.) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können bei einer gewerblichen Arbeitgeberin/einem gewerblichen Arbeitgeber oder aber in einem privaten Haushalt ausgeübt werden. Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle.