Wie die Gefährdungsbeurteilung im Detail durchzuführen ist, legt das Gesetz nicht fest, es werden nur Grundsätze benannt. Das heißt, der Gesetzgeber räumt hier einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Die Unfallversicherungsträger beraten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und dabei, die Gefährdungsbeurteilung in die Organisation des Betriebes zu integrieren.