Nach dem seit 2001 geltenden Recht wird zwischen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage ist, zwar mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. In diesen Fällen besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten.
Voll erwerbsgemindert ist, wer gesundheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Es kommt dann die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht (§ 43 SGB VI).
Sollte bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen kein Arbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sein, ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten konkreten Betrachtungsweise ebenfalls die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit möglich.