Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind daher laut § 61 Absatz 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben (vergleiche auch § 53 SGB XII).
Dieser Anspruch schließt auch Menschen mit Behinderungen ein, die bei einem Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX beschäftigt sind. Das Budget für Arbeit wird von dem Nachweis eines Beschäftigungsangebotes abhängig gemacht. Es kommt Personen zugute, die eine zur Aufnahme der Arbeit erforderliche Beschäftigungsfähigkeit vorweisen können und eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zur WfbM suchen.
Grundsätzlich handelt es sich beim Budget für Arbeit um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die geförderten Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, allerdings ohne den Einbezug in die Arbeitslosenversicherung. Zuständig für das Budget für Arbeit sind in der Regel die Träger der Eingliederungshilfe (im Einzelfall auch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder öffentlichen Jugendhilfe) (vergleiche § 63 SGB IX), das heißt je nach Bundesland Landesbehörden oder kommunale Körperschaften.
Diese führen ein Gesamtplanverfahren durch, an dem die Leistungsberechtigten beteiligt sind und bei dem die Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen dokumentiert werden – darunter auch ggf. das Budget für Arbeit. Das Integrationsamt/Inklusionsamt kann sich nachrangig am Budget für Arbeit beteiligen.