Nach dem deutschen Sozialrecht ist der Grad der Sehschädigung folgendermaßen festgelegt:
- Personen mit einem Sehvermögen von zwei Prozent oder weniger gelten als blind. Auch wer noch über einen Sehrest verfügt und zum Beispiel Lichtschein wahrnimmt, kann als "blind" eingestuft sein.
- Personen mit einem Sehvermögen von zwei bis fünf Prozent gelten als hochgradig sehbehindert. Die Betroffenen können blinden Menschen gleichgestellt werden.
- Personen mit einem Sehvermögen von fünf bis 30 Prozent gelten als sehbehindert.
So gelten beispielsweise auch Personen, die sich in Ausbildung und Beruf wie blinde Menschen verhalten und auf entsprechende Blindentechniken angewiesen sind, als blind, auch wenn sie noch über ein gewisses Restsehvermögen verfügen.
In der Augenheilkunde und im Sozialrecht gilt gemäß obiger Definition derjenige als blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf weniger als zwei Prozent des normalen Sehvermögens herabgesetzt ist.
Eine vorliegende Blindheit ist eine Schwerbehinderung und wird mit dem Merkzeichen "Bl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.