Der Betriebsrat darf mit einer Betriebsvereinbarung nicht seine Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aufgeben und keine Verschlechterung einzelvertraglicher Abreden zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewirken.
Die meisten Regelungsgegenstände betreffen die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Wollen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ergreifen, für die sie eine positive Zustimmung des Betriebsrats benötigen, so wird zumeist empfohlen, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen.
Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten hat der Betriebsrat aber auch ein Initiativrecht, das heißt: er kann Maßnahmen selbst anstoßen und daher den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch gegen den Willen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.
Anders verhält es sich bei den freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Diese regeln Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und somit nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen werden können.