Alle Erkrankungen, die als Berufskrankheit gelten, sind in der von der Bundesregierung erstellten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt. Im Einzelfall kann eine Krankheit, die nicht in der Liste aufgeführt ist, gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt werden. Dafür müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt und die Krankheit nur deshalb nicht in der BK-Liste enthalten sein, weil die Erkenntnisse bei der letzten Änderung der Liste noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden. Aber nicht jede Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist eine Berufskrankheit. Arbeitsbedingte Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten sind, fallen unter den Versicherungsschutz der Krankenversicherung.