Die oder der Behindertenbeauftragte hat nach § 18 BGG die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Dazu gehört, politische und soziale Rahmenbedingungen mitzugestalten, über die Belange behinderter Menschen zu informieren und zu beraten, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und den Inklusionsgedanken zu verbreiten. Die oder der Behindertenbeauftragte hat allerdings keine Möglichkeit, Behörden oder anderen Stellen Weisungen zu erteilen.