Die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs soll individuell auf die jeweilige Person abgestimmt sein und ein verbindliches sowie effektives Teilhabeplanverfahren ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Instrumente zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei allen Rehabilitationsträgern auf einheitlichen trägerübergreifenden Grundsätzen beruhen.
Daher hat der Gesetzgeber die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 SGB IX um die „Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit“ erweitert. Die Rehabilitationsträger haben Anfang 2019 eine entsprechende Gemeinsame Empfehlung unter Koordination der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) herausgegeben.
Da die Gemeinsamen Empfehlungen der BAR für die Träger der Eingliederungshilfe nicht bindend sind, gilt für diese ergänzend der im neuen Eingliederungsrecht künftig geltende "§ 118 SGB IX Instrumente der Bedarfsermittlung" (ab 01.01.2020).