Folgende Voraussetzungen gelten für den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen in Form eines Zuschusses durch das Integrationsamt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber:
- Der schwerbehinderte Mensch muss zu dem im SGB IX genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören (§§ 155, 158 SGB IX).
- Der schwerbehinderte Mensch erhält das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung bzw. der Minderleistung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen vor.
- Es wurden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten Menschen z. B. durch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, berufliche Weiterbildung, Umsetzung, Arbeitsorganisation, Einsatz technischer Arbeitshilfen, Training oder anderes mehr zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine ihrem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
- Es kann der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnliche Belastung selbst zu tragen. Dabei werden unter anderem die Aufwendungshöhe, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten Menschen und Möglichkeiten zur Lohnanpassung berücksichtigt.
- Leistungen zur Abgeltung der Personellen Unterstützung und der Minderleistung können auch gleichzeitig gewährt werden.
Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien) regeln die Details zu den gewährten Zuschüssen und zur Zuschusshöhe.