Die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben keinen Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld. Die in diesen Bereichen geförderten Menschen mit Behinderung erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern eine Leistung des dort zuständigen Rehabilitationsträgers, d. h. Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld.