Die Rechte und Pflichten des AGG gelten für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass keine Diskriminierungen in Arbeitsverhältnissen stattfinden. Sie sind beispielsweise auch dazu verpflichtet, gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzugehen, die andere Kolleginnen oder Kollegen diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen, können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich über Benachteiligungen beschweren.
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung gerichtlich geltend gemacht werden.