Über die Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Erteilung einer Abmahnung schwerbehinderter Menschen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch eine Zusammenarbeit mit der betrieblichen Interessenvertretung, denn
- nach § 178 Absatz 2 SGB IX haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, die Schwerbehindertenvertretung zu informieren und
- auch § 167 SGB IX gibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei Auftreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung wie auch den Betriebsrat und das Integrationsamt einschalten sollen.