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Bibliographische Angaben zur Publikation
VMG, Teil A Gemeinsame Grundsätze: 6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
VMG A6
Sammelwerk / Reihe:
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
Autor/in:
k. A.
Herausgeber/in:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Quelle:
Bonn: Eigenverlag, 2020, Seite 24-25, Stand: Mai 2020
Jahr:
2020
Link(s):
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Abstract:
A6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- Begriff /
- Begutachtung /
- Beurteilung /
- Blindheit /
- Deutschland /
- Gesundheitliche Beeinträchtigung /
- Hilflosigkeit /
- Medizin /
- Medizinische Sachverständige /
- Richtlinie /
- Schwerbehindertenrecht /
- Sehbeeinträchtigungen /
- Soziale Entschädigung /
- Versorgungsmedizin /
- Versorgungsmedizinische Grundsätze /
- Versorgungsrecht
Informationen in der ICF:
Gesamtwerk 'Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)' | REHADAT-Literatur
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG): Inhaltsverzeichnis und Einzelkapitel | REHADAT-Literatur
Dokumentart:
Graue Literatur / Online-Publikation
Bezugsmöglichkeit:
Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Homepage: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/k710-anhaltspun...
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
VMGA0006
Informationsstand: 09.02.2021