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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.
Erster Teil: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 8: Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Erster Titel: Sicherung von Beratung und Auskunft
SGB 9 § 60 Pflichten Personensorgeberechtigter
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Stand:
17.07.2017
Geltungszeit:
Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 33
Referenznummer:
R/RSGB9060
Weitere Informationen
Schlagworte:
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