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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.
Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 10: Sonstige Vorschriften
SGB 9 § 122 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
Stand:
17.07.2017
Geltungszeit:
Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 205
Referenznummer:
R/RSGB9122
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Arbeitgeber /
- Behinderung /
- Beschäftigung /
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- Teilhabe /
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