Gleichstellung und Gleichstellungsantrag
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 können die Gleichstellung mit anerkannt schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt und sie infolge der Beeinträchtigungen ohne die Gleichstellung entweder keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen können oder aber ihr Arbeitsplatz gefährdet ist.
Warum Gleichstellung beantragen?
Die Gleichstellung kann dabei helfen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und den Arbeitsplatz zu sichern, der möglicherweise aus Gründen der Behinderung gefährdet ist – zum Beispiel bei häufigen Fehlzeiten aufgrund der Auswirkungen von Beeinträchtigungen, geringerer Belastbarkeit oder eingeschränkter (beruflicher) Mobilität.
Gleichgestellte Beschäftigte erhalten nahezu die gleichen Rechte und Ansprüche, wie Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung: beispielsweise auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und besondere Hilfen nach dem Schwerbehindertenrecht, den besonderen Kündigungsschutz oder die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Gut zu wissen
- Unternehmen können Zuschüsse zur Einstellung und Beschäftigung von gleichgestellten und/oder Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung erhalten.
- Unternehmen können nicht nur ihre schwerbehinderten, sondern auch ihre gleichgestellten Beschäftigten bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen.
Diese Rechte und Ansprüche gelten bei Gleichstellung:
- Besonderer Kündigungsschutz
- Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit (auf Wunsch)
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Beschäftigungsanreize für Unternehmen (Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze, Lohnkosten-/Eingliederungszuschüsse)
Diese Rechte und Ansprüche gelten bei Gleichstellung nicht:
- Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
- Zusatzurlaub
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Vorgezogene Altersrente
Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen können für die Zeit der betrieblichen Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden – auch wenn ihr Grad der Behinderung (GdB) weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde.
Vorteile für Unternehmen
- Unternehmen, die Jugendliche mit Behinderungen ausbilden, können vom Integrations-/Inklusionsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung erhalten.
- Während der Ausbildung können ausbildende Unternehmen schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Auszubildende auf zwei Pflichtplätze anrechnen.
Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Regelungen für schwerbehinderte Beschäftigte, wie beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, gelten für Jugendliche (Auszubildende) mit Behinderungen nicht.
Menschen mit Behinderungen selbst oder ihre Bevollmächtigten können den Antrag auf Gleichstellung formlos bei der zuständigen Agentur für Arbeit an ihrem Wohnort stellen (mündlich, telefonisch oder schriftlich).
Tipp – Folgende Unterlagen mit dem Antrag einreichen:
- Erwachsene: Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde) oder ein sonstiger Bescheid über den Grad der Behinderung (GdB).
- Jugendliche und junge Erwachsene: Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Gleichstellungsantrag sollte gut begründet sein, das heißt die Auswirkungen der Beeinträchtigungen sollten darin ausführlich beschrieben werden. Die eingeschränkte Konkurrenzfähigkeit beziehungsweise die Gefährdung des Arbeitsplatzes sollte so dargelegt werden, dass der Zusammenhang mit der Erkrankung oder Behinderung deutlich wird.
Anmerkung: Wird die Gefährdung des Arbeitsplatzes jedoch zu drastisch geschildert, besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur den Arbeitsplatz als ungeeignet ansieht.
Tipp
Die Schwerbehindertenvertretung hilft gegebenenfalls bei der Antragstellung.
Wichtig
Die Wirksamkeit der Gleichstellung beginnt ab dem Tag des Antragseingangs bei der Arbeitsagentur, also rückwirkend. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur dann, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung bei der Arbeitsagentur beantragt wurde.
Bei Menschen mit Behinderungen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, kann es notwendig sein, dass die Arbeitsagentur für die Entscheidung über die Gleichstellung eine Stellungnahme des Unternehmens und/oder der Schwerbehindertenvertretung beziehungsweise des Betriebs- oder Personalrats einholt.
Diese Stellungnahme dient dazu, Genaueres über die Arbeitsplatzsituation zu erfahren und abzuklären, ob die Schwierigkeiten des Antragstellerin oder des Antragstellers an diesem Arbeitsplatz maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind und der Arbeitsplatz tatsächlich gefährdet ist. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung vorliegen.
Allerdings ist vor der Einholung einer Stellungnahme zur konkreten Arbeitsplatzsituation vom Unternehmen die Zustimmung der antragstellenden Person notwendig. Dies gilt ebenso für die Sachverhaltsaufklärung durch Anhörung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat. Auch hierzu müssen die Antragstellenden vorher eine Einwilligung geben.
Wichtig
Unternehmen haben kein Widerspruchsrecht gegen eine Gleichstellung.
Ist nicht die Behinderung, sondern beispielsweise die wirtschaftliche Situation Ursache für die Arbeitsplatzgefährdung, kann die Arbeitsagentur den Antrag ablehnen. Daher sollten Antragstellende, die eine Gleichstellung beantragen möchten, vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung und/oder dem Betriebs- oder Personalrat über den möglichen Erfolg des Antrags sprechen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sollte spätestens unmittelbar nach Antragstellung informiert werden.
Anträge auf Gleichstellung müssen schriftlich entschieden werden und mit einer Rechtsbelehrung versehen sein. Gegen einen Gleichstellungsbescheid ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich. Für Widersprüche ist der Widerspruchsausschuss bei der Arbeitsagentur zuständig.
Eine Gleichstellung muss zwar gegenüber dem Unternehmen nicht zwingend bekannt gegeben werden – im Falle einer Kündigung gilt der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen jedoch nur, wenn das Unternehmen rechtzeitig (spätestens drei Wochen nach Kündigungsausspruch) über die Gleichstellung informiert wurde.
Auch beim Verlust der Gleichstellung gilt die Schutzfrist des § 199 SGB IX. Diese verlängert sich entsprechend, wenn Widerspruch eingelegt beziehungsweise nach Ablehnung des Widerspruchs Klage eingereicht wird.