Schwerbehindertenvertretung
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Schwer-Behinderten-Vertretung
Die Schwer-Behinderten-Vertretung macht sich stark
für die Interessen von Menschen mit Behinderungen in einem Betrieb
Oder in einer Behörde.
Die Abkürzung für Schwer-Behinderten-Vertretung ist SBV.
Die SBV besteht aus
- 1 Vertrauens-Person
- Und mindestens 1 Vertretungs-Person
Eine SBV muss gewählt werden,
wenn 5 oder mehr Menschen mit einer Schwer-Behinderung
Oder einer Gleich-Stellung bei einem Arbeit-Geber arbeiten.
Sie müssen mindestens schon 6 Monate bei dem Arbeit-Geber arbeiten.
Die SBV wird alle 4 Jahre gewählt.
Die SBV hilft
- Menschen mit Behinderungen
- Und ihren Arbeit-Gebern
Die SBV passt auf,
- dass Menschen mit Behinderungen bei der Arbeit keine Nachteile haben
- Und dass Menschen mit Behinderungen an ihrem Arbeits-Platz gut arbeiten können
Die SBV kennt sich gut mit den Gesetzen
für Menschen mit Behinderungen aus.
Vor allem mit dem Sozial-Gesetz-Buch 9.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Gleich-Stellung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung
haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.
Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40
finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.
Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.
In dem Antrag steht:
Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.
Das bedeutet:
Sie können die gleichen Hilfen bekommen
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Sozial-Gesetz-Buch 9
Die Abkürzung heißt: SGB 9
Das SGB 9 ist ein Gesetz.
Darin stehen Regeln für Menschen mit Behinderungen.
Dabei geht es um Hilfen für Menschen mit Behinderungen.
Ämter nennen diese Hilfen auch Leistungen.
Die Leistungen sind zum Beispiel Geld.
Ämter sind zum Beispiel das Sozial-Amt.
Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen dazu, eine betriebliche Interessenvertretung einzurichten, die sich um alle Fragen zum Thema Schwerbehinderung und Arbeitsplatz kümmern.
Was finden Sie auf dieser Seite?
Für die Vertretung der Angelegenheiten zwischen den schwerbehinderten beziehungsweise gleichgestellten Beschäftigten und den Arbeitgebenden ist die Interessenvertretung durch Inklusionsbeauftragte des Unternehmens und die Schwerbehindertenvertretung vorgeschrieben.
Wer unterstützt wen?
Beide Stellen unterstützen den Betrieb bei der beruflichen Inklusion schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter. Daneben haben sie die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Betriebe ihre Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis erfüllen.
Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben gewählt werden, die mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigen (§ 177 SGB IX).
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, und sind in den einzelnen Betrieben weniger als fünf schwerbehinderte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigt, können in Abstimmung mit dem Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt die räumlich nahe zusammenliegenden Betriebe für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einer Vertretungsperson. Vertrauenspersonen besitzen gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die gleiche persönliche rechtliche Stellung wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Dies gilt auch für die stellvertretende(n) Vertrauensperson(en).
Weitere Informationen rund um die Schwerbehindertenvertretung
Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Dazu gehören personelle Maßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung, aber auch die Einteilung zur Arbeit in Wechselschicht.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aussprechen, ist unwirksam. Dies gilt für alle Kündigungsarten und auch für die Kündigung während der Probezeit.
Freistellung der Vertrauensperson
Betriebe sind verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an Seminaren und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Vertrauenspersonen erforderlich sind.
Die Vertrauenspersonen sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts (oder der Dienstbezüge) zu befreien, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der zeitliche Umfang der Freistellung der Vertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten. In Betrieben mit wenigstens hundert schwerbehinderten Beschäftigten ist die Vertrauensperson auf ihren Wunsch von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben oder Dienststellen, in denen am Wahltag mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, darf eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretungsperson gewählt werden.
Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).
Alle schwerbehinderten und gleichgestellten Personen, die nicht nur vorübergehend (das heißt länger als acht Wochen) im Betrieb oder einer Dienststelle beschäftigt sind, dürfen an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
Zur Vertrauensperson gewählt werden dürfen alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen nicht selbst schwerbehindert sein.
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder sofern die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch andauert, sobald diese beendet ist. Scheidet eine Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, so rückt die Stellvertretungsperson mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit nach.
Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
Das Amt der Vertrauensperson in einem Betrieb ist ein Ehrenamt. Sie darf in der Ausübung dieses Amtes nicht behindert werden. Sie darf wegen des Amts weder benachteiligt noch begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Hieraus folgt, dass Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung während ihrer Amtszeit von vier Jahren die gleiche Förderung erfahren müssen wie vergleichbare Beschäftigte.
Auch freigestellte Vertrauenspersonen dürfen nicht von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung ausgeschlossen werden. Nach Beendigung der Freistellung muss der Betrieb der Vertrauensperson die Gelegenheit zur beruflichen Weiterentwicklung geben.
Für die Schwerbehindertenvertretung gilt eine besondere Geheimhaltungspflicht, die auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiterhin gilt.
Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
Der Betrieb muss alle durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung anfallenden Kosten bezahlen.
Hierzu gehören Kosten für
- Büroeinrichtung,
- Büromaterialien,
- Fachzeitschriften/Gesetzestexte,
- Fahrtkosten,
- Seminarkosten und alle damit verbundenen Aufwendungen und
- Kosten für eine Bürokraft in erforderlichem Umfang.