Urteil
Materielle Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes

Gericht:

BAG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 AZR 369/79


Urteil vom:

17.09.1981


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Die Voraussetzungen der materiellen Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1978, 2 AZR 462/76 = AP Nr 3 zu § 12 SchwbG bestimmt. Danach muß der Arbeitnehmer, wenn er sich den besonderen Kündigungsschutz des § 12 SchwbG erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die im Falle der ordentlichen Kündigung regelmäßig einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterläßt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der fehlenden Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Diese Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 19. April 1979, 2 AZR 469/78 = AP Nr 5 zu § 12 SchwbG bestätigt.

2. Die Regelfrist von einem Monat kann bei Vorliegen besonderer Umstände durchbrochen werden.

Fundstelle:

NV (nicht amtlich veröffentlicht)

Rechtszug:

vorgehend LArbG Frankfurt 1979-01-12 6/8 Sa 760/78
vorgehend ArbG Kassel 1978-06-30 4 Ca 126/78

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE393361037


Informationsstand: 01.03.1993