Frage nach Schwerbehinderung
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Frage-Recht

Die Mitarbeiter müssen dem Arbeit-Geber nicht sagen:

Dass sie eine Schwer-Behinderung haben.

Die Arbeit-Geber dürfen nicht fragen:

"Haben Sie eine Schwer-Behinderung?"

Das ist nicht in Ordnung.

 

Die Mitarbeiter müssen aber etwas sagen:

Wenn die Schwer-Behinderung bei der Arbeit eine Rolle spielt.

Der Arbeit-Geber muss dann wissen:

  • Ob ein Mitarbeiter eine Schwer-Behinderung hat
  • Oder ob der Mitarbeiter Unterstützung braucht.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keine Pflicht, den Betrieb über ihre amtlich anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu informieren. Eine Mitteilungspflicht besteht nur, wenn sich die Behinderung direkt auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirkt und diese nur noch zum Teil oder gar nicht mehr ausgeführt werden können.

Was finden Sie auf dieser Seite?

Ohne die Kenntnis von einer bestehenden Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist es aber für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sehr schwer, ihre rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und bei Problemen im Arbeitsverhältnis die hierfür vorgesehenen Stellen einzuschalten und/oder gegebenenfalls Förderleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Selbttest "Sag ich's" richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, kann jedoch auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wertvolle Informationen enthalten.

Welche Fragen sind erlaubt?

Grundsätzlich sind alle Fragen nach den beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, dem beruflichen Werdegang, Zeugnissen, einem rechtswirksamen Wettbewerbsverbot mit früheren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, welches sich nachteilig auf die künftige Arbeit auswirken könnte und nach einer aktuellen Lohn- oder Gehaltspfändung erlaubt.

No-Go: Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung vor?

Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen festgelegt. Hieraus folgt, dass die tätigkeitsneutrale Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Eine diesbezüglich gestellte Frage muss demnach nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Frage trotzdem und erhalten eine unwahre Antwort, sind sie nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag anzufechten (§ 123 BGB). Dies steht im Gegensatz zur früheren Rechtslage, nach der die Frage nach der Schwerbehinderung ausdrücklich erlaubt war. Bisher hat kein oberstes Gericht die Frage nach der Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren geklärt.

Ausnahmen beim Fragerecht im Vorstellungsgespräch

Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung des konkreten Arbeitsplatzes ist. Demnach dürfen Betriebe danach fragen, ob Bewerberinnen und Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leiden, durch die sie zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet sind.

Ebenso verhält es sich mit der Frage nach dem Gesundheitszustand. Sie darf von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gestellt werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, zum Beispiel bei akuten ansteckenden Erkrankungen.

Wann greift die Offenbarungspflicht der Bewerberin und des Bewerbers?

Grundsätzlich ist keine Bewerberin und kein Bewerber dazu verpflichtet, ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. Die Offenbarungspflicht besteht jedoch dann, wenn abzusehen ist, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber die Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder erhebliche Schwierigkeiten dabei hätte.

Auch Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch oder Bewerbungsschreiben zu offenbaren. Eine Offenbarungspflicht besteht aber immer dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erkennen muss, dass wegen der Schwerbehinderung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen die vorgesehene Arbeit nicht oder nur eingeschränkt geleistet werden kann.

Auch Behinderungen und Erkrankungen, die sich nicht auf die konkret geforderte Arbeitsleistung auswirken, müssen nicht offenbart werden.

Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

 

Die Frage der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten (Probezeit) für zulässig erklärt worden.

Dies hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere für den Fall einer bevorstehenden Kündigung entschieden. Wird die Frage der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in dieser Situation unwahrheitsgemäß beantwortet, so hat dies Konsequenzen für die Arbeitnehmerin beziehungsweise für den Arbeitnehmer.

Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen 6 AZR 553/10) hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die Frage nach seiner Schwerbehinderteneigenschaft verneint und damit seinen Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz verloren. Nach Aussage des Bundesarbeitsgerichts muss es Betrieben ermöglicht werden, sich rechtstreu zu verhalten, das heißt zum Beispiel bei einer beabsichtigten Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen. Die Frage nach der Schwerbehinderung stellt in diesem Falle nach Ansicht des Gerichts keine Diskriminierung dar und verstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht.

Praxistipp für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Für Betriebe bedeutete die Unzulässigkeit der Frage bisher auch, dass sie nicht erfahren, ob und wie viele schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie beschäftigen. So bezahlen sie gegebenenfalls die gesetzliche Ausgleichsabgabe, obwohl sie eigentlich die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX erfüllen.

Daher ist zu empfehlen, die Frage nach der Schwerbehinderung beziehungsweise einer Gleichstellung mit einem Menschen mit Schwerbehinderung nach Ablauf von sechs Monaten (nach Erwerb des Behindertenschutzes) den Neueingestellten zu stellen, weil erst ab diesem Zeitpunkt Rechtssicherheit besteht.