Benachteiligungsverbot
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Benachteiligungs-Verbot
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht schlechter behandelt werden
als Menschen ohne Behinderungen.
Das steht im Grund-Gesetz.
Es gibt auch ein Gesetz dazu.
Das Gesetz heißt: Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz.
Menschen mit Behinderungen
können dann Geld von dem Arbeit-Geber bekommen,
wenn sie schlechter behandelt werden.
Menschen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden. Wenn Unternehmen gegen das Verbot verstoßen, können benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmener Schadenersatz verlangen. Dies ist im Grundgesetz verankert und wird – bezogen auf Beschäftigung und Beruf – im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie in weiteren Vorschriften konkretisiert.
![Benachteiligungsverbot-Hand](/export/sites/talentplus-2021/bilder/bildteaser-inklusion-gestalten/Benachteiligungsverbot.jpg)
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen (laut § 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Absatz 2 AGG).
Das betrifft im Arbeitsverhältnis vor allem
- die Einstellung,
- den beruflichen Aufstieg,
- die Arbeitsbedingungen,
- die Entlohnung und
- die Weiterbildungsmöglichkeiten.
Die Einzelheiten sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.
Hintergrundinfos
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt zu werden. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung muss ihnen in zumutbarem Umfang erleichtert werden. Das kann etwa die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen und Freistellungen umfassen.